§ 159c B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 115/1986

ABSCHNITT VIII

Sonderbestimmung für Zollausschlußgebiete

§ 159c.

Zur Durchführung der Sozialversicherung in Zollausschlußgebieten kann der Bundesminister für soziale Verwaltung das Nähere, wie insbesondere die Festsetzung von Schillingbeträgen in Beträgen in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung unter Berücksichtigung des Kursverhältnisses und des Verhältnisses der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung, durch Verordnung regeln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 115/1986

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095659

alte Dokumentnummer

N6196749229L

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