§ 159a PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 159a.

Die Identität von Personen, denen auf Grund gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Maßnahmen zum Nachweis der Identität geeignete Urkunden entzogen wurden oder denen solche Urkunden nicht ausgestellt werden, kann durch einen Zeugen nachgewiesen werden, der berufsmäßig mit der Betreuung solcher Personen betraut ist. Die Betrauung ist durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde, die außerdem die Merkmale nach § 160 erster Satz aufweist, nachzuweisen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146046

alte Dokumentnummer

N9195722726L

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