§ 159a B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Abschnitt VII

Datenverarbeitung

§ 159a.

Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095657

alte Dokumentnummer

N6196749227L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)