§ 159 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Konkursordnung ab 1.7.2010 Insolvenzordnung

Concurseröffnung.

§. 159.

Inwiefern bei Eröffnung des Concurses über das Vermögen einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt, wird durch die Concursordnung bestimmt.

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