§ 159 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Einlagerung von Postsendungen in ein öffentliches Zollager

§ 159.

(1) Der Antrag auf Einlagerung von Postsendungen in ein öffentliches Zollager am Sitz eines Zollamtes kann auch auf der Zollerklärung gestellt werden.

(2) Die mit den Einlagerungsdaten versehene und vom Zollamt bestätigte Zollerklärung tritt in diesem Falle an die Stelle des Niederlagescheines.

(3) Die Einlagerung von Postsendungen in ein öffentliches Zollager auf Antrag des Empfängers ist erst nach Entrichtung der angefallenen Postgebühren zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049698

alte Dokumentnummer

N3198810528F

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