2. Abschnitt
Kammeramt Einrichtung – Aufgaben
§ 159.
(1) Zur Besorgung der Kammergeschäfte und zur Mitwirkung an den der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben ist ein Kammeramt eingerichtet.
(2) Die Kosten des Kammeramtes sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.
(3) Das Kammeramt untersteht dem Präsidenten.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057629
alte Dokumentnummer
N3199958083L
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