§ 159 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Disziplinarstrafen.

§ 159

§ 159. Disziplinarstrafen sind:

  1. a) der Verweis;
  2. b) die zeitlich beschränkte oder dauernde Minderung des Ruhegenusses um höchstens 25 v.H.;

    bei besonders erschwerenden Umständen

  1. c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und aller Ansprüche auf Ruhe(Versorgungs)genüsse des Richters und seiner Angehörigen zur Hälfte.

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