Disziplinarstrafen.
§ 159
§ 159. Disziplinarstrafen sind:
- a) der Verweis;
- b) die zeitlich beschränkte oder dauernde Minderung des Ruhegenusses um höchstens 25 v.H.;
bei besonders erschwerenden Umständen
- c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und aller Ansprüche auf Ruhe(Versorgungs)genüsse des Richters und seiner Angehörigen zur Hälfte.
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