Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Nachweis der Identität.
§ 159.
Der Empfänger hat, wenn seine Identität nicht außer Zweifel steht, durch Urkunden oder durch einen Zeugen, der dem Postbediensteten persönlich bekannt ist, nachzuweisen, daß er die in der Anschrift genannte Person ist. Soweit Postsendungen an einen Übernahmsberechtigten abzugeben sind, hat dieser außer der Identität auch die Übernahmsberechtigung nachzuweisen, wenn diese nicht außer Zweifel steht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146045
alte Dokumentnummer
N9195722725L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)