§ 159 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Nachweis der Identität.

§ 159.

Der Empfänger hat, wenn seine Identität nicht außer Zweifel steht, durch Urkunden oder durch einen Zeugen, der dem Postbediensteten persönlich bekannt ist, nachzuweisen, daß er die in der Anschrift genannte Person ist. Soweit Postsendungen an einen Übernahmsberechtigten abzugeben sind, hat dieser außer der Identität auch die Übernahmsberechtigung nachzuweisen, wenn diese nicht außer Zweifel steht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146045

alte Dokumentnummer

N9195722725L

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