§ 159 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 159.

(1) Die Strafe ist nach der Größe der Pflichtverletzung und der Größe des verursachten oder bevorstehenden Schadens zu bemessen. Namentlich ist auf deren Vorsätzlichkeit, das Maß der Fahrlässigkeit, auf den Einfluß, welchen die Pflichtverletzung auf die Kraft der aufgenommenen Notariatsurkunden und die fernere Vertrauenswürdigkeit des Notars zu üben geeignet ist, und auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, ob der Notar bereits mit geringeren Strafen erfolglos belegt worden sei.

(2) Die Geldbußen fließen dem Notariatskollegium zu, dem der Verurteilte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens angehört hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015838

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