§ 158a VersVG

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.1959

§ 158a.

Auf Vereinbarungen, die von den Vorschriften des § 153, des § 154 Abs. 1 und des § 156 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.

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