§ 158 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Selbstverzollung

§ 158.

(1) Sendungen, deren zollamtliche Abfertigung nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung beantragt wird, sind dem Zollamt mit Übergabeverzeichnis in doppelter Ausfertigung zu übergeben.

(2) Die Post- und Telegraphenverwaltung hat den Empfänger vom Eintreffen der Sendung unter Anschluß der Begleitpapiere mit der Aufforderung zu verständigen, die zollamtliche Abfertigung der Sendung binnen dreißig Tagen nach erfolgter Benachrichtigung beim Zollamt zu beantragen.

(3) Die im Wege der Selbstverzollung abgefertigten Sendungen sind zollamtlich und postamtlich zu kennzeichnen. Die abgefertigten Sendungen dürfen an den Empfänger erst dann ausgefolgt werden, wenn neben dem Zoll auch die angefallenen Postgebühren entrichtet worden sind.

(4) Sendungen, die gemäß Abs. 1 dem Zollamt übergeben worden sind und die der Empfänger binnen der im Abs. 2 angegebenen Frist nicht behoben hat, hat die Post- und Telegraphenverwaltung gegen Empfangsbescheinigung zurückzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049697

alte Dokumentnummer

N3198810527F

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