§ 158 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 158.

(1) Steht die zu vernehmende Person in einem öffentlichen Amt oder Dienst und muß zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während ihrer Verhinderung eintreten, so ist der unmittelbare Vorgesetzte von deren Vorladung gleichzeitig zu benachrichtigen.

(2) Diese Vorschrift hat auch dann zu gelten, wenn Angestellte von Eisenbahnen und Dampfschiffen, Berg-, Hütten-, Hammer- und Walzwerksarbeiter, im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienste stehende Sanitätspersonen, im öffentlichen oder Privatforstdienste stehende Personen vorzuladen sind.

Schlagworte

Bergarbeiter, Hüttenarbeiter, Hammerarbeiter, Bundesdienst, Landesdienst

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030460

alte Dokumentnummer

N2197523813S

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