§ 158 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

VI. ABSCHNITT.

Besondere Bestimmungen für Richter des Ruhestandes. Disziplinäre Verantwortlichkeit.

§ 158

§ 158. Der im Ruhestand befindliche Richter unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit:

  1. 1. wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens;
  2. 2. wegen grober Verletzung der ihm nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.

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