§ 158 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

Einstweiliger Patentschutz

§ 158.

(1) Die Einleitung eines Verletzungsverfahrens ist auch zulässig, wenn für die unbefugt benützte Erfindung zwar ein Patent noch nicht erteilt worden ist, aber nach § 101 die Wirkungen eines erteilten Patentes einstweilen eingetreten sind. In diesem Fall beginnt der Lauf der im § 156 Abs. 3 erwähnten Frist nicht vor dem Tag, an dem der Beklagte vom Kläger eine Abschrift des Beschlusses erhalten hat, mit dem das Patent rechtskräftig erteilt worden ist. Im Fall der Patenterteilung nach § 107 ist statt dessen eine Gleichschrift der ausgelegten Anmeldungsunterlagen (§ 101 Abs. 3) zu übersenden.

(2) Einstweilige Verfügungen (§ 147 Abs. 2) können nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der Patenterteilung erlassen werden.

Schlagworte

EV

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028812

alte Dokumentnummer

N2197026898S

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