§ 158 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ÜR: Art. 96 Z 25, BGBl. I Nr. 98/2001; Art. 11 §§ 9 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009

§ 158.

(1) Disziplinarvergehen sind mit einer der folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden:

  1. 1. schriftlicher Verweis,
  2. 2. Geldbuße bis 50 000 Euro,
  3. 3. Suspension vom Amt in der Dauer von höchstens einem Jahr,
  4. 4. Entsetzung vom Amt.

(2) Durch die Suspension wird dem Notar auch die berufsmäßige Besorgung der im § 5 bezeichneten Geschäfte untersagt.

(3) Gegen Notariatskandidaten können außer den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Disziplinarstrafen nur die Strafe der Entziehung der Substitutionsberechtigung bis zur Dauer eines Jahres und die Strafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten verhängt werden.

(4) Eine Geldbuße kann auch zugleich mit der Disziplinarstrafe der Suspension oder der Entziehung der Substitionsberechtigung verhängt werden.

(5) Ordnungswidrigkeiten sind mit einer der folgenden Ordnungsstrafen zu ahnden:

  1. 1. Mahnung an die Pflichten des Standes,
  2. 2. schriftliche Rüge,
  3. 3. schriftliche Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro.

ÜR: Art. 96 Z 25, BGBl. I Nr. 98/2001; Art. 11 §§ 9 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40114737

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