§ 158 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 158

§ 158. Nachstehende Handelsgewerbe sind freie Gewerbe (§ 5 Abs. 3):

  1. 1. der Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse, Kartoffeln, Speisepilzen, Butter, Eiern, Schnittblumen, Christbäumen;
  2. 2. der Kleinhandel mit Devotionalien und üblichen Reiseandenken (ausgenommen Lebensmittel sowie solche Devotionalien und Reiseandenken aus Edelmetallen, die der Punzierungspflicht unterliegen);
  3. 3. der Kleinhandel mit vervielfältigten Schriften und vervielfältigten bildlichen Darstellungen, die im Verkehr oder im häuslichen, gesellschaftlichen oder religiösen Leben oder bei der Erwerbstätigkeit ausschließlich als Hilfsmittel dienen;
  4. 4. der Kleinhandel mit Sonderheften von Zeitschriften und Saisonmodeheften, soweit dieser nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, ferner mit sogenannten Magazinen und mit Kurzheften erzählenden Inhaltes, in einem Umfang bis zu drei Druckbogen;
  5. 5. der Kleinhandel mit Brennstoffen und Brennmaterial;
  6. 6. der Verkauf von Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße;
  7. 7. die Tätigkeit der Marktfahrer.

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