§ 158 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Ernte in anerkannten Beständen

§ 158.

(1) Der Ernteunternehmer hat

  1. a) den beabsichtigten Beginn der Ernte tunlichst einen Monat vorher und deren tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,
  2. b) für die Errichtung von Sammelstellen, in denen für die ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle bestimmte Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen,
  3. c) für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen,
  4. d) schriftliche Unterlagen über die nach Baumarten und Anerkennungseinheiten gegliederte Erfassung der Ernteergebnisse zu führen und diese der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsichtnahme bereitzustellen und
  5. e) von jeder Anerkennungseinheit eine der durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit entsprechende Probe an die Anstalt einzusenden.

(2) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Behörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen des § 152 Abs. 1 und 2 und des § 154 Abs. 1 durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, über die erzielten Erntemengen eine Bescheinigung (Begleitschein) auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132289

alte Dokumentnummer

N8197522520L

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