§ 158 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Einstweilige Verwaltung.

§. 158.

(1) So lange die zur Versteigerung gelangte Liegenschaft dem Ersteher noch nicht übergeben ist, kann der betreibende Gläubiger und jeder auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Gläubiger beim Executionsgerichte den Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verwaltung der versteigerten Liegenschaft stellen.

(2) Die Einleitung einer solchen Verwaltung kann auch vom Ersteher im Versteigerungstermine oder später beantragt werden, sofern er nicht mit der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen säumig ist.

Schlagworte

Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021081

alte Dokumentnummer

N2189616881T

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