Einstweilige Verwaltung.
§. 158.
(1) So lange die zur Versteigerung gelangte Liegenschaft dem Ersteher noch nicht übergeben ist, kann der betreibende Gläubiger und jeder auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Gläubiger beim Executionsgerichte den Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verwaltung der versteigerten Liegenschaft stellen.
(2) Die Einleitung einer solchen Verwaltung kann auch vom Ersteher im Versteigerungstermine oder später beantragt werden, sofern er nicht mit der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen säumig ist.
Schlagworte
Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021081
alte Dokumentnummer
N2189616881T
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