§ 157c IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Überwachung und Enthebung des
Sachwalters

§ 157c.

(1) Das Konkursgericht hat den Sachwalter zu überwachen;

§ 84 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben;

§ 35 Abs. 2 und 3 AO ist entsprechend anzuwenden.

(3) Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; § 80 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

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