§ 157 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Postverzollung

§ 157.

(1) Sendungen, deren zollamtliche Abfertigung durch die Post- und Telegraphenverwaltung beantragt wird, bleiben im Gewahrsam der Post. Eine Übergabe an das Zollamt findet nicht statt.

(2) Das Verzollungspostamt hat nach der zollamtlichen Abfertigung auf jeder Sendung die Art der zollamtlichen Behandlung zu vermerken. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 68)

(3) Wird eine im Rahmen der Postverzollung verzollte Sendung, die dem Empfänger von der Post- und Telegraphenverwaltung nicht ausgefolgt werden konnte, neuerlich dem Zollamt zwecks Neufestsetzung des Zolles gestellt, so gilt die zollamtliche Bestätigung als aufgehoben. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 27)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049696

alte Dokumentnummer

N3198810526F

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