Postverzollung
§ 157.
(1) Sendungen, deren zollamtliche Abfertigung durch die Post- und Telegraphenverwaltung beantragt wird, bleiben im Gewahrsam der Post. Eine Übergabe an das Zollamt findet nicht statt.
(2) Das Verzollungspostamt hat nach der zollamtlichen Abfertigung auf jeder Sendung die Art der zollamtlichen Behandlung zu vermerken. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 68)
(3) Wird eine im Rahmen der Postverzollung verzollte Sendung, die dem Empfänger von der Post- und Telegraphenverwaltung nicht ausgefolgt werden konnte, neuerlich dem Zollamt zwecks Neufestsetzung des Zolles gestellt, so gilt die zollamtliche Bestätigung als aufgehoben. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 27)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049696
alte Dokumentnummer
N3198810526F
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)