Effektive Übertragung des Kreditrisikos im Rahmen einer synthetischen Verbriefung
§ 157
Das Kreditrisiko aus Forderungen im Rahmen einer synthetischen Verbriefung gilt als effektiv übertragen, wenn
- 1. ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos aus den verbrieften Forderungen mittels Besicherung auf eine dritte Partei übertragen wurde;
- 2. aus den Unterlagen der Verbriefung der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion hervorgeht;
- 3. die zur Übertragung des Kreditrisikos eingesetzten Besicherungen den Anforderungen gemäß §§83 bis 118 entsprechen, wobei für die Zwecke dieses Hauptstücks Verbriefungsspezialgesellschaften nicht als geeignete Bereitsteller von persönlichen Sicherheiten anerkannt werden;
- 4. ein Rechtsgutachten vorliegt, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit der Sicherungsinstrumente in allen relevanten Rechtsordnungen bestätigt wird und
- 5. die zur Übertragung des Kreditrisikos eingesetzten Besicherungen keine Bedingungen enthalten, die
- a) wesentliche Materialitätsschwellen vorsehen, vor deren Erreichen das Sicherungsinstrument bei Eintritt eines Kreditereignisses bei den verbrieften Forderungen nicht in Anspruch genommen werden kann;
- b) eine Beendigung der Besicherung infolge Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Forderungen zulassen;
- c) den Originator verpflichten, Verbriefungspositionen zu verbessern, ausgenommen Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung;
- d) als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität der verbrieften Forderungen die Kosten für die Besicherung oder den an die Halter von Risikopositionen zu zahlenden Zins erhöhen.
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