§ 157 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 157.

Der Inhaber der Postübernahmskarte gilt als ermächtigt, die für den auf der Postübernahmskarte angegebenen Empfänger eingelangten Postsendungen zu übernehmen und die Übernahme rechtsgültig zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146043

alte Dokumentnummer

N9195722723L

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