§ 157.
Der Inhaber der Postübernahmskarte gilt als ermächtigt, die für den auf der Postübernahmskarte angegebenen Empfänger eingelangten Postsendungen zu übernehmen und die Übernahme rechtsgültig zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146043
alte Dokumentnummer
N9195722723L
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