3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Haftung Mitverschulden des Geschädigten
§ 157
§ 157. Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.
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