§ 157 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Rechte

§ 157

(1) § 157.Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 124 Z 10 berechtigt sind, sind auch

  1. 1. zum Betrieb von Tankstellen und
  2. 2. zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes gemäß § 158 berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung des betreffenden in Z 1 oder 2 genannten Handelsgewerbes ausschließt.

(2) Inhaber einer Tabaktrafik sind zum Kleinhandel mit Trafiknebenartikeln in Verbindung mit einer Tabaktrafik berechtigt.

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