V. HAUPTSTÜCK
Behördliche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, Ausnahmen, Abweichungen Weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 157
§ 157. Wenn die besonderen Verhältnisse auf einer Baustelle im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Arbeitnehmer erfordern, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, hat die Behörde im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes solche Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates vorzuschreiben.
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