Dienstalterszulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
§ 156c
§ 156c. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III, die vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 4 097 S. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
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