§ 156 VAG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Lagebericht und Konzernlagebericht

§ 156.

(1) Im Lagebericht ist auch über

  1. 1. die Teile der Geschäftsgebarung, die gemäß § 109 auf ein anderes Unternehmen ausgelagert sind und
  2. 2. den Geschäftsverlauf in den einzelnen Versicherungszweigen des direkten Geschäfts und über den Einfluss des Ergebnisses des indirekten Geschäfts auf das Ergebnis des Geschäftsjahres

    zu berichten.

(2) § 267 Abs. 4 UGB ist nicht anzuwenden.

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