§ 156.
Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen außerhalb des Sprengels des am Sitze des Untersuchungsrichters befindlichen Bezirksgerichtes gelegen, so ist die Vernehmung in der Regel durch das Bezirksgericht zu veranlassen, in dessen Bezirk sich der Zeuge befindet. Hält jedoch der Untersuchungsrichter es zur Erlangung einer erschöpfenden Aussage oder zur Beschleunigung der Sache für notwendig, den Zeugen selbst zu vernehmen, so kann er ihn unmittelbar oder durch das Bezirksgericht, dem der Zeuge untersteht, zum persönlichen Erscheinen vorladen. Ist die Stellung des Zeugen vor den Untersuchungsrichter mit zu großen Schwierigkeiten oder mit zu großen Kosten verbunden, so kann er ihn an dessen Aufenthaltsort auch selbst vernehmen, hat jedoch, wenn dieser nicht im Sprengel des Gerichtshofes liegt, dem er angehört, den zuständigen Gerichtshof davon gleichzeitig zu benachrichtigen.
Schlagworte
Rechtshilfe
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030458
alte Dokumentnummer
N2197523811S
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