§ 156 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Ersatz der entgangenen Bezüge

§ 156

Wird das wiederaufgenommene Disziplinarverfahren eingestellt, der zu einer Disziplinarstrafe verurteilte Richter in diesem Verfahren freigesprochen oder nur zu einer Ordnungsstrafe oder einer milderen Disziplinarstrafe verurteilt, so hat ihm der Bund die durch die aufgehobene Verurteilung entgangenen Bezüge zu ersetzen.

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