Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 156.
Bei der Ausstellung ist die Gebühr für die Ausfertigung einer Postübernahmskarte zu entrichten. Die Postübernahmskarte gilt nur innerhalb des Postbezirkes des Abgabepostamtes, das die Postübernahmskarte ausgefertigt hat; ihre Gültigkeit erlischt nach Ablauf von fünf Jahren von dem der Ausfertigung folgenden Tag an.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146042
alte Dokumentnummer
N9195722722L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)