§ 156 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 156.

Bei der Ausstellung ist die Gebühr für die Ausfertigung einer Postübernahmskarte zu entrichten. Die Postübernahmskarte gilt nur innerhalb des Postbezirkes des Abgabepostamtes, das die Postübernahmskarte ausgefertigt hat; ihre Gültigkeit erlischt nach Ablauf von fünf Jahren von dem der Ausfertigung folgenden Tag an.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146042

alte Dokumentnummer

N9195722722L

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