§ 156 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

II.

Baugewerbe (§§ 156 bis 162)

Baugewerbe (§§ 156 bis 162)

§ 156.

(1) Die Tätigkeiten der Baumeister (§ 157 Abs. 1), Zimmermeister (§ 158 Abs. 1), Steinmetzmeister (§ 159 Abs. 1) und Brunnenmeister (§ 160 Abs. 1) unterliegen der Konzessionspflicht.

(2) Die Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, ist den Baugewerbetreibenden im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges vorbehalten.

(3) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht die auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit des Bauunternehmers, der auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes als Bauherr Bauten durch befugte Gewerbetreibende ausführen läßt, um sie weiter zu veräußern, und solche Erdarbeiten, die statische Kenntnisse nicht erfordern.

(4) Die im Abs. 1 angeführten Gewerbetreibenden sind berechtigt, in geringem Umfang mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Arbeiten anderer Gewerbe auch selbst auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070139

alte Dokumentnummer

N5197418538S

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