§ 156 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten und Übergabe der Liegenschaft.

§. 156.

(1) Die Gefahr der zur Versteigerung gelangten Liegenschaft geht mit dem Tage der Ertheilung des Zuschlages auf den Ersteher über. Von diesem Tage an gebüren ihm alle Früchte und Einkünfte der Liegenschaft. Dagegen hat er von da an die mit dem Eigenthume der Liegenschaft verbundenen Lasten, soweit sie nicht durch das Versteigerungsverfahren erlöschen, sowie die Steuern und öffentlichen Abgaben zu tragen, welche von der Liegenschaft zu entrichten sind, und die in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Schuldbeträge zu verzinsen.

(2) Die Übergabe der Liegenschaft sowie des veräußerten Zubehörs an den Ersteher und die bücherliche Eintragung seines Eigenthumsrechtes hat erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen zu erfolgen. Die Übergabe der Liegenschaft ist nach den Bestimmungen des §. 349 zu vollziehen.

Schlagworte

Zuschlagserteilung, Gefahrenübergang, Eigentum

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021079

alte Dokumentnummer

N2189616879T

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