Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten und Übergabe der Liegenschaft.
§. 156.
(1) Die Gefahr der zur Versteigerung gelangten Liegenschaft geht mit dem Tage der Ertheilung des Zuschlages auf den Ersteher über. Von diesem Tage an gebüren ihm alle Früchte und Einkünfte der Liegenschaft. Dagegen hat er von da an die mit dem Eigenthume der Liegenschaft verbundenen Lasten, soweit sie nicht durch das Versteigerungsverfahren erlöschen, sowie die Steuern und öffentlichen Abgaben zu tragen, welche von der Liegenschaft zu entrichten sind, und die in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Schuldbeträge zu verzinsen.
(2) Die Übergabe der Liegenschaft sowie des veräußerten Zubehörs an den Ersteher und die bücherliche Eintragung seines Eigenthumsrechtes hat erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen zu erfolgen. Die Übergabe der Liegenschaft ist nach den Bestimmungen des §. 349 zu vollziehen.
Schlagworte
Zuschlagserteilung, Gefahrenübergang, Eigentum
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021079
alte Dokumentnummer
N2189616879T
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