§ 156 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

6. Abschnitt

Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems Allgemeines

§ 156.

Öffentliche Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern

  1. 1. das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 157 eingerichtet wurde und
  2. 2. bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden öffentlichen Auftrags § 158 beachtet wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40092292

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