6. Abschnitt
Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems Allgemeines
§ 156.
Öffentliche Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern
- 1. das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 157 eingerichtet wurde und
- 2. bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden öffentlichen Auftrags § 158 beachtet wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40092292
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