Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
Vorbereitung der Entlassung
§ 155.
Strafgefangene, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit mehr als drei Monate beträgt, sind auf ihre Entlassung im Sinne des § 146 vorzubereiten. Strafgefangenen, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit nicht mehr als drei Monate beträgt, kann ein Ausgang (§ 147) nicht gestattet werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028318
alte Dokumentnummer
N2196924258S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)