§ 155 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Vorbereitung der Entlassung

§ 155.

Strafgefangene, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit mehr als drei Monate beträgt, sind auf ihre Entlassung im Sinne des § 146 vorzubereiten. Strafgefangenen, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit nicht mehr als drei Monate beträgt, kann ein Ausgang (§ 147) nicht gestattet werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028318

alte Dokumentnummer

N2196924258S

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