Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 155.
Die Postübernahmskarte hat den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie die Erklärung zu enthalten, daß der Empfänger das Abgabepostamt ermächtigt, die für ihn einlangenden und nicht von der Ersatzzustellung ausgeschlossenen Postsendungen mit haftungsbefreiender Wirkung für die Post an die Person abzugeben, welche die Postübernahmskarte vorweist. Eine Einschränkung der Übernahmsberechtigung auf bestimmte Arten von Postsendungen ist unzulässig. Die Postübernahmskarte muß überdies die Unterschrift des Empfängers, das Datum der Ausfertigung, den letzten Tag der Gültigkeit, die Unterschrift des Ausfertigers und einen Abdruck des Amtsstempels des Abgabepostamtes enthalten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146041
alte Dokumentnummer
N9195722721L
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