§ 155 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

Widerlegbare Rechtsvermutung.

Verfahrenspatente

§ 155.

Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Stoffes gilt bis zum Beweis des Gegenteiles jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.

Widerlegbare Rechtsvermutung.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028809

alte Dokumentnummer

N2197026895S

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