§ 155 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Rechtsmittel.

§ 155.

(1) Gegen die Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:

  1. 1. von jedem Beteiligten, der dem Ausgleich nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
  2. 2. von jedem Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners,
  3. 3. vom Massegläubiger bei Nichtvorliegen der in §152a Abs.1 Z1 und 2 genannten Voraussetzungen.

(2) Gegen die Versagung der Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:

  1. 1. vom Gemeinschuldner,
  2. 2. von jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleich nicht widersprochen hat.

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