Rechtsmittel.
§ 155.
(1) Gegen die Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:
- 1. von jedem Beteiligten, der dem Ausgleich nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
- 2. von jedem Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners,
- 3. vom Massegläubiger bei Nichtvorliegen der in §152a Abs.1 Z1 und 2 genannten Voraussetzungen.
(2) Gegen die Versagung der Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:
- 1. vom Gemeinschuldner,
- 2. von jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleich nicht widersprochen hat.
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