§ 155 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers

§ 155.

Der Behinderte ist vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006252

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