§ 154 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Zollerklärung

§ 154.

(1) Die im § 153 Abs. 1 genannten Postsendungen müssen entsprechend den für den internationalen Postdienst jeweils geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen von einer Zollerklärung begleitet oder mit einem Zollzettel versehen sein.

(2) Von der Stellungspflicht ausgenommene Sendungen bedürfen keiner Zollerklärung und keines Zollzettels.

(3) Die Zollerklärungen haben nach der zollamtlichen Abfertigung beim Zollamt zu verbleiben.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 67)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049693

alte Dokumentnummer

N3198810523F

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