Zollerklärung
§ 154.
(1) Die im § 153 Abs. 1 genannten Postsendungen müssen entsprechend den für den internationalen Postdienst jeweils geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen von einer Zollerklärung begleitet oder mit einem Zollzettel versehen sein.
(2) Von der Stellungspflicht ausgenommene Sendungen bedürfen keiner Zollerklärung und keines Zollzettels.
(3) Die Zollerklärungen haben nach der zollamtlichen Abfertigung beim Zollamt zu verbleiben.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 67)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049693
alte Dokumentnummer
N3198810523F
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