§ 154 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Übernahmsberechtigte kraft Postübernahmskarte.

§ 154.

Wenn der Empfänger bei dem für seine Abgabestelle zuständigen Abgabepostamt die Ausfertigung einer Postübernahmskarte verlangt und gegen Identitätsnachweis erhalten hat, dürfen Postsendungen, soweit ihre Ersatzzustellung zulässig ist, statt an den Empfänger auch an die Person abgegeben werden, welche die für den Empfänger ausgefertigte Postübernahmskarte vorweist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146040

alte Dokumentnummer

N9195722720L

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