Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe
§ 154.
(1) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Handelsagenten (§ 124 Z 10) und ein Handelsgewerbe (§ 124 Z 11) ist zu erbringen durch
- 1. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes
- oder
- 2. Zeugnisse
- a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf
- und
- b) über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit
- oder
- 3. Zeugnisse
- a) über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder den erfolgreichen Abschluß des Handelsassistentenlehrganges am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft
- und
- b) über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit
- oder
- 4. Zeugnisse
- a) über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht in Z 1 angeführten berufsbildenden höheren Schule, in denen eine mit der Ausbildung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertige Vermittlung einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt,
- und
- b) über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit,
- oder
- 5. Zeugnisse
- a) über den erfolgreichen Besuch einer nicht in Z 1 angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in Z 1 oder 4 angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule
- und
- b) über eine mindestens zweijährige kaufmännische Tätigkeit.
(2) Die Tätigkeit des Gewerbetreibenden in dem von ihm ausgeübten Handwerk oder gebundenen Gewerbe (§§ 124 und 127) gilt als kaufmännische Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082417
alte Dokumentnummer
N5199434679J
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