§ 154 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Allgemeine Maßnahmen gegen Alkoholmißbrauch

§ 154.

(1) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.

(2) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 149 nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß § 126 Z 11 fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080584

alte Dokumentnummer

N5199324801J

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