§ 154 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Bezeichnung von Vermehrungsgut

§ 154.

(1) Die Bezeichnung von Saatgut hat zu enthalten:

  1. a) die Baumart und das Reifejahr sowie
  2. b) das Anerkennungszeichen des Ausgangsmaterials.

(2) Die Bezeichnung von Pflanzgut hat zu enthalten:

  1. a) die Baumart und das Alter, dieses getrennt nach Sämlings- und Verschulalter, überdies
  2. b) bei generativem Pflanzgut das Anerkennungszeichen des Ausgangsmaterials, und
  3. c) bei Pappeln die Sorte und den Klon des Ausgangsmaterials sowie dessen Pappel-Anerkennungsnummer.

(3) Für die Bezeichnung von eingeführtem Vermehrungsgut gilt § 164 Abs. 3.

(4) Im geschäftlichen Verkehr mit Vermehrungsgut ist ein Lieferschein oder eine Rechnung beizuschließen. Diese Bestimmung gilt nicht für Warenproben. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten für Lieferscheine und Rechnungen sinngemäß.

Schlagworte

Sämlingsalter

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132285

alte Dokumentnummer

N8197522516L

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