Bezeichnung von Vermehrungsgut
§ 154.
(1) Die Bezeichnung von Saatgut hat zu enthalten:
- a) die Baumart und das Reifejahr sowie
- b) das Anerkennungszeichen des Ausgangsmaterials.
(2) Die Bezeichnung von Pflanzgut hat zu enthalten:
- a) die Baumart und das Alter, dieses getrennt nach Sämlings- und Verschulalter, überdies
- b) bei generativem Pflanzgut das Anerkennungszeichen des Ausgangsmaterials, und
- c) bei Pappeln die Sorte und den Klon des Ausgangsmaterials sowie dessen Pappel-Anerkennungsnummer.
(3) Für die Bezeichnung von eingeführtem Vermehrungsgut gilt § 164 Abs. 3.
(4) Im geschäftlichen Verkehr mit Vermehrungsgut ist ein Lieferschein oder eine Rechnung beizuschließen. Diese Bestimmung gilt nicht für Warenproben. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten für Lieferscheine und Rechnungen sinngemäß.
Schlagworte
Sämlingsalter
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132285
alte Dokumentnummer
N8197522516L
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