§ 153e BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 55

Umfang der begleitenden Kontrolle

§ 153e.

(1) Die begleitende Kontrolle umfasst folgende Abgabenarten:

  1. 1. die Einkommensteuer, ausgenommen jene Bereiche, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 erfasst sind,
  2. 2. die Körperschaftsteuer,
  3. 3. die Umsatzsteuer,
  4. 4. die Kraftfahrzeugsteuer,
  5. 5. die Elektrizitätsabgabe,
  6. 6. die Erdgasabgabe,
  7. 7. die Kohleabgabe,
  8. 8. die Energieabgabenvergütung,
  9. 9. die Normverbrauchsabgabe,
  10. 10. die Werbeabgabe,
  11. 11. die Kammerumlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. I Nr. 103/1998 und
  12. 12. die Stabilitätsabgabe sowie
  13. 13. die Forschungsprämien gemäß § 108c EStG 1988.

(2) Im Rahmen der begleitenden Kontrolle kann das Finanzamt jederzeit die von der begleitenden Kontrolle umfassten Abgabenarten hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen, die für ihre Erhebung bedeutsam sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40205342

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