§ 153 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

D. Postverkehr

Stellungspflicht der Post- und Telegraphenverwaltung bei der Einfuhr

von Postsendungen, Ersatzpflicht

§ 153.

(1) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist verpflichtet, alle aus dem Zollausland eingebrachten unverzollten Postsendungen mit den nachstehend bezeichneten Ausnahmen vor ihrer Ausfolgung an den Empfänger mit der Zollerklärung oder dem Zollzettel (§ 154) und den Postbegleitpapieren unverändert einem Zollamt zu stellen. Die Stellung kann beim Grenzzollamt oder bei einem allfälligen Zollamt am Bestimmungsort der Sendung oder bei dem Zollamt erfolgen, das sich am Standort des durch die Postleitvorschriften bestimmten Verzollungspostamtes befindet. Bei Nichtstellung hat die Post- und Telegraphenverwaltung für den entgangenen Zoll nach Maßgabe des § 119 Ersatz zu leisten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für ursprünglich zur Durchfuhr bestimmte Sendungen, die im Zollgebiet verbleiben.

(2) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten Sendungen anläßlich der Einfuhr zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Einfuhrbeschränkung oder einer Kennzeichnungsvorschrift, einschließlich der Punzierung, unterliegende Waren enthält:

  1. a) Briefe mit nur schriftlichen Mitteilungen;
  2. b) Zeitungen und Zeitschriften;
  3. c) Drucksachen im Sinn der Postvorschriften, sofern die Rohmasse der Sendung 2 kg nicht übersteigt;

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch noch weitere Postsendungen von der Stellungspflicht befreien, wenn dies der Beschleunigung des Postverkehrs dient und der Ausfall an Zoll gegenüber der erzielten Verwaltungsersparnis nicht ins Gewicht fällt.

Schlagworte

Postverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051828

alte Dokumentnummer

N3199222346J

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