§ 153 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Ausschüsse

§ 153

(1) § 153.Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören.

(2) Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen haben Berufsanwärter anzugehören.

(3) Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.

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