§ 153 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Laufzeitinkongruenzen bei persönlicher Sicherheitsleistung

§ 153

Bei Laufzeitinkongruenzen von zum Zwecke der Kreditrisikominderung zulässigen persönlichen Sicherheiten sind die Laufzeit der Forderung und der Sicherheit hinsichtlich des angepassten Werts der Sicherheit wie folgt zu berücksichtigen:

wobei bedeutet:

GA G* angepasst um die Laufzeitinkongruenz

G* der Betrag der persönlichen Sicherheit gemäß § 146 oder im Falle einer Währungsinkongruenz gemäß § 147;

t die verbleibende Anzahl von Jahren bis zu dem gemäß § 151 Abs. 2 bis 4 bestimmten Fälligkeitstermin der Sicherheit oder T, wenn dieser Wert niedriger ist;

T die verbleibende Anzahl von Jahren bis zu dem gemäß § 151 Abs. 2 bis 4 bestimmten Fälligkeitstermin der Forderung oder fünf Jahre, wenn der Wert niedriger ist;

t* gleich 0,25.

Der so angepasste Wert der Sicherheit (GA) ist als Wert der Absicherung für die Zwecke gemäß §§ 146 bis 150 zugrunde zu legen.

Zusatzdokumente: image001

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