§ 153.
Die Postvollmacht berechtigt auch zur Empfangnahme von Postsendungen, die an den Empfänger als Übernahmsberechtigten kraft gesetzlicher oder gerichtlicher Anordnung oder kraft Anstaltsordnung abzugeben sind, soweit nicht in der gesetzlichen oder gerichtlichen Anordnung oder in der getroffenen Vereinbarung anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146039
alte Dokumentnummer
N9195722719L
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