§ 153 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 153.

Die Postvollmacht berechtigt auch zur Empfangnahme von Postsendungen, die an den Empfänger als Übernahmsberechtigten kraft gesetzlicher oder gerichtlicher Anordnung oder kraft Anstaltsordnung abzugeben sind, soweit nicht in der gesetzlichen oder gerichtlichen Anordnung oder in der getroffenen Vereinbarung anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146039

alte Dokumentnummer

N9195722719L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)