§ 153 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1982

Dampfkesselerzeugung

§ 153.

(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Erzeugung und Instandsetzung von Druckgefäßen (Dampfkesseln, Dampfgefäßen oder ähnlichen Gefäßen) sowie von Druckbehältern.

(2) Druckgefäße sind Dampfkessel, Dampfgefäße und ähnliche Gefäße, in denen durch Erhitzung von Flüssigkeiten oder durch Erzeugung, Umwandlung oder Verwendung von Dämpfen oder Gasen ein höherer als der atmosphärische Druck herrscht oder entstehen kann.

(3) Druckbehälter sind Behälter, in denen verdichtete oder verflüssigte Gase unter einem den atmosphärischen Druck um 0,5 bar übersteigenden Druck aufbewahrt werden.

(4) Nicht der Konzessionspflicht unterliegt die Erzeugung und die Instandsetzung von im § 1 Abs. 4 lit. b, § 23 Abs. 2 lit. a, b und d, § 28 dritter Absatz und vierter Absatz lit. a, c und d der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, genannten Dampfgefäßen und Druckbehältern, ferner von Dampfkesseln, deren Dampfspannung den atmosphärischen Druck um 1 bar nicht übersteigen kann (Niederdruckdampfkesseln), Dampfkesseln von Kaffee-Espressomaschinen, Schnelldampferzeugern bis zu 35 l Inhalt, Heizkesseln, Heizkörpern und Warmwassergefäßen nach ÖNorm B 8130 bis B 8133 und B 2235, Heimsiphonflaschen bis 2 l Inhalt, Druckgaskapseln, Handfeuerlöschern nach ÖNorm F 1050, Druckbehältern in Kälteanlagen bis zu 300 mm lichtem Durchmesser, Druckgaspackungen und Kartuschen.

Schlagworte

Kaffeemaschine

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070136

alte Dokumentnummer

N5197418535S

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