§ 153 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.1994

Genehmigung der Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 153.

Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist. Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, fallen nicht unter die Genehmigungspflicht.

Schlagworte

Erhaltungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095649

alte Dokumentnummer

N6196749219L

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